Aktuelles zu Verpackung und Nachhaltigkeit

Überarbeitung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie
Die AGVU begrüßt die geplante Weiterentwicklung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie mit den Schwerpunkten Abfallvermeidung sowie Reduktion der Restabfallmengen durch verbesserte Sammelsysteme. Die Kernpunkte der Überarbeitung werden im Folgenden aus dem Blickwinkel der Kreislaufführung von Verpackungswertstoffen kommentiert.
1. Eine europäische Investitionsinitiative für mehr Recycling ist notwendig
Für die Etablierung einer umfassenden europäischen Kreislaufwirtschaft sind massive Investitionen notwendig. Im Hinblick auf die heterogene und in Teilen noch wenig leistungsfähige Recyclinginfrastruktur in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten muss zügig eine zielgerichtete Investitionsförderung erfolgen. Nur bei einer ähnlich hohen Leistungsfähigkeit der Recyclinginfrastruktur in ganz Europa kann ein Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe entstehen, so dass die Umsetzung von Vorgaben in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen ermöglicht wird.
Auch benachbarte Regulierungen machen den Ausbau der Recyclingkapazitäten notwendig: Die sich im Überarbeitungsprozess befindliche EU-Verpackungsrichtlinie (PPWD) wird voraussichtlich Verpflichtungen zum Einsatz von Rezyklaten in bestimmten Produkten enthalten. Voraussetzung für deren Erfüllung ist eine deutliche Verstärkung des Wertstoff-Recyclings, um die nötigen Rezyklatmengen verfügbar zu machen.
Zudem ist die Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes für die Herstellung und den Vertrieb von Rezyklaten dringend erforderlich. So sind u.a. die europäischen Regelungen über die Verbringung von Kunststoffabfällen kritisch zu überprüfen. Recycling muss innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend möglich sein.
Ein weiterer Ansatz, um zu mehr Recyclingmaterial zu gelangen, ist die Nutzung digitaler Markierungs-technik auf Verpackungen. Die EU-Kommission sollte eine Förderung solcher Ansätze in Erwägung ziehen, etwa von sog. digitalen Wasserzeichen. Mit Hilfe von auf der Verpackung transportierten Daten, etwa zu ihrer Zusammensetzung oder zu ihrer Bestimmung als Lebensmittel- oder Nicht-Lebensmittel-Verpackung, kann ein noch umfassenderes Recycling ermöglicht werden. Die zukünftigen Rahmenbedingungen des Recyclings müssen sich am Grundsatz der Technologieoffenheit orientieren und den technischen Fortschritt angemessen berücksichtigen.
2. Abfallvermeidungsziele: Mögliche Zielkonflikte beachten
Die Festlegung konkreter Abfallvermeidungsziele auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten kann einen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit leisten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ziele auf Basis genauer Daten und Prognosen festgelegt und zu vertretbaren Kosten erreicht werden können.
Verpackungen sind immer wieder Gegenstand gesellschaftlicher Diskussionen um Abfall und Nachhaltigkeit. Eine zu einseitige Fokussierung auf Abfallvermeidung, etwa durch Verpackungsreduktion, kann jedoch Zielkonflikte auslösen: So besteht die Gefahr, dass allzu starre gewichtsbezogene Vermeidungsziele den Einsatz von Rezyklaten zurückdrängen. Zudem ist auch die Reduktion von Lebensmittelver-schwendung ein Ziel der Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie: Gerade im Lebensmittelbereich ist jedoch die Schutzfunktion von Verpackungen essenziell, damit Lebensmittel bei Transport und Verkauf
unbeschädigt und im Haushalt länger genießbar bleiben. Dies gilt es, bei der Festlegung starrer Abfallvermeidungsziele zu berücksichtigen.
3. Wiederverwendbarkeit auf Basis wissenschaftlicher Fakten fördern
Die Förderung der Wiederverwendbarkeit von Produkten wird als Ziel der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie genannt. Bei Verpackungen können gut konzipierte Wiederverwendungssysteme zu Ressourcen- und Materialeinsparungen beitragen. Mehrwegverpackungen müssen jedoch recycelbar sein und auch effektiv recycelt werden. Anreize oder Verpflichtungen zur Nutzung von Wiederverwendungssystemen sind nur für jene Fälle sinnvoll, in denen Produktsicherheit und Hygiene nicht beeinträchtigt und gleichzeitig umweltbezogene Vorteile gegenüber anderen Verpackungsformen nachgewiesen werden. Dafür ist eine fundierte wissenschaftliche Bewertung aus einer ganzheitlichen Lebenszyklusperspektive unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Faktoren notwendig.
4. Für eine einheitliche Kennzeichnung
Die AGVU unterstützt eine einheitliche Produktkennzeichnung sowie eine einheitliche Kennzeich-nungssystematik der Sammelsysteme in Europa. Die Kennzeichnung von Verpackungen als „recyclingfähig“ oder „wiederverwendbar“ sollte europaweit einheitlich erfolgen. Ein Label zur Recyclingfähigkeit muss sich dabei auf verbindliche Design-for-Recycling-Leitlinien beziehen und für Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehbar sein.
Mit Blick auf das richtige Getrenntsammeln von Verpackungen ist eine europaweit einheitliche Systematik der Kennzeichnung anzustreben. Herstellern sollte es möglich sein, mit einer einzigen Verpackung den gesamten europäischen Markt zu bedienen und unverkaufte Bestände zu vermeiden.
5. Erweiterte Herstellerverantwortung kohärent regeln
Falls die Überarbeitung der der Abfallrahmenrichtlinie die Vorgaben zur Erweiterten Herstellerverant-wortung (Art. 8 iVm. Art. 15) berührt, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben kohärent zu anderen Rechtsakten sind. Dies betrifft insbesondere die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG), die sich zur Zeit in der Überarbeitung befindet.
Die Stellungnahme finden Sie auch hier verlinkt.
Aktuelles zu Verpackung und Nachhaltigkeit

Einsatz von Kunststoff-Rezyklaten bei Lebensmittelverpackungen
Mit dem Verordnungsentwurf zu Kunststoffrecyclingmateralien im Kontakt mit Lebensmitteln (Ablösung der bisherigen Verordnung Nr. 282/2008) ordnet die EU-Kommission dem Rezyklateinsatz eine hohe Bedeutung zu. Die Beschleunigung und die Erweiterung des Rezyklateinsatzes in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt ist ein richtiges und dringend notwendiges Unterfangen und leistet einen Beitrag zur Umsetzung des Green Deals.
Die Arbeitsgemeinschaft Verpackung + Umwelt (AGVU), die die Wertschöpfungskette der Verpackung vom Rohstoff und der Verpackungsherstellung, über die Konsumgüter und den Einzelhandel bis hin zum Recycling vertritt, begrüßt die Novelle des europäischen Rechtsrahmens für den Rezyklateinsatz bei Lebensmittelkontakt. Die im Verordnungsentwurf vorgesehenen modularen Grundsätze auf Basis einer einheitlichen Technologie-Risikobewertung werden beschleunigend wirken, da parallele Prüfungen auf verschiedenen Ebenen möglich werden. Gleichzeitig ist jedoch auch auf die Förderung des Rezylateinsatzes im Umfang zu achten und sind Einsatzhemmnisse zu minimieren.
Vor diesem Hintergrund weist die AGVU auf notwendige Klarstellungen und Anpassungen in folgenden Punkten hin:
- Der Verordnungsentwurf unterscheidet sich erheblich von der abzulösenden Verordnung 282/2008 und wird beachtliche Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und den Preis von Kunststoffrezyklaten haben. Der Aufwand von Unternehmen, die Rezyklate herstellen oder solche einsetzen, wird sich deutlich erhöhen. Eine vollständige Folgenabschätzung zum Verordnungsentwurf ist daher geboten. Der bisherige, kurze Stellungnahmezeitraum, zudem über die Weihnachtsfeiertage gelegen, ist den notwendigen Maßstäben von Transparenz und Stakeholder-Dialog in der Gesetzgebung nicht gerecht geworden.
- Kunststoff-Rezyklate werden im Verordnungsentwurfs als potenziell gesundheitsgefährdende Materialien eingeordnet. Dies ist insbesondere bei recyceltem PET (rPET), das aus dem heutigen Getränkepfandsystem entstammt und seit vielen Jahren nachweislich ohne Gesundheitsgefährdung in Getränkeflaschen eingesetzt wird, nicht nachvollziehbar. Um die erfolgreiche Praxis bei rPET nicht zu gefährden und Rückschritte im Einsatzfeld Getränkeflaschen zu vermeiden, sollte von einer generellen Einordnung von Rezyklaten als potenziell gesundheitsgefährdend Abstand genommen werden.
- Der Verordnungsentwurf muss mit den abfallrechtlichen Vorgaben der EU, insbesondere der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) und der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG), konform sein. Die dort verankerten Ziele zur Steigerung des Rezyklateinsatzes sollten im Verordnungsentwurf aufgegriffen und – wo es möglich ist – durch pragmatische Lösungen beim Rezyklateinsatz mit Lebensmittelkontakt unterstützt werden. Die verwendete Terminologie sollte sich zudem an den höherrangigen Abfallregeln orientieren.
- Die Anforderungen zur Zulassung neuer Recyclingtechnologien müssen eindeutiger und zugleich pragmatischer geregelt werden. So sind etwa die Prüfungsebenen Recyclingtechnologie, Recyclingverfahren und Recyclinganlage deutlicher voneinander abzugrenzen. Es ist klarzustellen, dass nicht jede neue Recyclinganlage einer gesonderten Technologie-Zulassung bedarf, wenn das genutzten Verfahren bereits auf der Prüfungsebene Recyclingverfahren durch die EU-Kommission genehmigt wurde.
- Kunststoffrezyklate werden in Lebensmittelverpackungen häufig hinter funktionellen Barrieren eingesetzt, die einen gefährdungsfreien Einsatz gewährleisten. Diese Materialien – ohne direkten Lebensmittelkontakt – müssen von der Pflicht zum Durchlaufen eines eigenen Zulassungsprozesses als novel technology ausgenommen werden. Der Einsatz von Rezyklaten hinter funktionellen Barrieren ist gelebte Praxis und leistet einen Beitrag zur Schließung von Rohstoffkreisläufen bei Kunststoffen. Dieser sollte nicht unnötig eingeschränkt werden.
- Sammelquellen für Materialien, die als Input für die Herstellung von Kunststoffrezyklaten genutzt werden dürfen, müssen deutlicher abgegrenzt werden. So geht aus den Formulierungen in Art. 6 des Verordnungsentwurfes nicht eindeutig hervor, ob die in Paragraf 1 sowie in Paragraf 2 (b) genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen. In jedem Fall ist deutlich klarzustellen, dass Materialien aus der Sammlung bepfandeter Getränkeverpackungen und zukünftig aus der Gelber-Sack / Gelbe-Tonne-Sammlung für die Rezyklatherstellung genutzt werden dürfen.
- Die Definition von closed loop recycling systems in Annex 1 des Verordnungsentwurfes sollte breiter gefasst werden: Der bisherige Ansatz grenzt „closed loop“ bei Materialien ab, die ausschließlich in der identischen Produktgruppe wiederverwendet werden. Die Herkunft der Materialien und weitere Aspekte sind durch die Recyclingsammelsysteme mittels einer control chain nachzuweisen. Kaum ein in Europa etabliertes Sammelsystem wird den definierten Ansprüchen gerecht werden können. Daraus kann eine Limitierung von Inputmaterial erwachsen, die nicht nur die Lebensmittelverpackungsindustrie vor Probleme stellt, sondern auch einen gut entwickelnden Sekundärrohstoffmarkt schädigt.
- Wir begrüßen den für EFSA-Gutachten vorgesehenen maximalen Zeitrahmen von 6 Monaten mit möglicher Verlängerung um weitere 6 Monate. Ein ähnlicher Zeitrahmen sollte für das Genehmigungsverfahren für die Recyclingtechnologie (Artikel 15) und Recyclingverfahren (Artikel 19) vorgeschlagen werden.
Aktuelles zu Verpackung und Nachhaltigkeit

Ökobilanzanalyse von Optimierungspotentialen bei Getränkeverpackungen
Die Erarbeitung von wissenschaftlichen Grundlagen für eine ökologische Optimierung von Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen wird von der AGVU begrüßt. Das Umweltbundesamt kommt mit dem Forschungsvorhaben einem Anstoß des Deutschen Bundestages nach. Gewünscht wurde ein Zugewinn an wissenschaftlichen Daten und Erkenntnissen, wie und unter welchen Bedingungen Einweg- und Mehrwegverpackungen für Getränke nach ökologischen Gesichtspunkten weiter verbessert werden können. Sowohl abfüllende Industrie als auch die Hersteller von Getränkeverpackungen unterstützen neue wissenschaftliche Analysen ausdrücklich. Gleichzeitig ist vor kurzatmigen Regulierungsanpassungen im Bereich Einweg/Mehrweg zu warnen und Verlässlichkeit einzufordern. Um Planungs- und Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist eine wissenschaftlich fundierte Analyse- und Prognosebasis notwendig. Das Forschungsprojekt „Ökobilanzielle Analyse von Optimierungspotentialen bei Getränkeverpackungen“ kann eine wichtige Grundlage sein, sofern die Studie – ihrer Bedeutung entsprechend – umfassend und hochkarätig angelegt ist. Vor diesem Hintergrund sieht die AGVU folgende Anpassungsnotwendigkeiten:
- Die Mittel für die vorgesehene ökobilanzielle Analyse von Getränkeverpackungssystemen sind nicht ausreichend und müssen aufgestockt werden, um belastbare Daten für die vom Deutschen Bundestag geforderten Vorschläge zur Förderung von Mehrweggetränke-verpackungen zu generieren. Die mit Hinweis auf begrenzte Mittel vorgesehene hohe Datenaggregation ist nicht sachgerecht. Sie beschneidet die Aussagekraft der Untersuchung erheblich und führt zu undifferenzierten Aussagen. Die AGVU spricht sich u.a. gegen eine gemeinsame Betrachtung von Individual- und Poollösungen bei Mehrweggebinden aus.
- Das Forschungsvorhaben muss durch ein unabhängiges Institut im Sinne eines Critical Reviews geprüft werden. Dadurch kann die Objektivität der Analysen sichergestellt werden. Die dafür notwendigen Mittel sind bereitzustellen. Der Begleitkreis kann eine unabhängige und ganzheitliche Prüfung nicht gewährleisten; er stellt vielmehr Daten, Anregungen und weitere Informationen zur Studienerstellung bereit.
- Anzuregen ist eine deutlich vertieftere Diskussion der Annahmen für die Ökobilanzen im Bereich der Zukunftsszenarien für die Jahre 2030, 2040 und 2050. Vor dem Hintergrund der getroffenen Annahmen zum technischen Fortschritt, zur Verfügbarkeit von klimaneutral hergestellter Energie und von Sekundärrohstoffen muss herausgearbeitet und klargestellt werden, zu welchen umweltpolitischen Zielen optimierte Verpackungssysteme überhaupt beitragen können. Insbesondere die Annahmen des aus der Rescue-Studie übernommen „Green Supreme Szenarios“ ist zu hinterfragen, da hier alle Einsparpotenziale bereits als gegeben bzw. erreicht angenommen werden.
- Alle Verbände und Unternehmen, die im Rahmen des Forschungsprojektes angefragt wurden, Daten zur Verfügung stellen, müssen bereit sein, diese Daten wissenschaftlich durch die beauftragten Institute verifizieren zu lassen. Um Vertraulichkeitsansprüche zu wahren, kann auf Datenschutzerklärungen und sog. „Black-Box“-Verfahren zurückgegriffen werden.
Die komplette Stellungnahme können Sie hier downloaden.
Aktuelles zu Verpackung und Nachhaltigkeit

Stellungnahme zur künftigen Kostenbeteiligung der Hersteller an Litter-Reinigungsmaßnahmen
Umsetzung von Art. 8 Einwegkunststoffrichtlinie (i.V.m. Art. 8 und 8a Abfallrahmenrichtlinie)
Anmerkungen zu möglichen Organisationsmodellen zur Kostenerhebung für Litter-Reinigung und Sammlung in öffentlichen Abfallbehältern
Die europäische Einwegkunststoffrichtlinie sieht eine Ausweitung der Herstellerverantwortung für bestimmte Verpackungen und Produkte vor. Vorgesehen ist u.a. auch eine Kostenbeteiligungspflicht für Litter-Reinigungsaktionen und für die Sammlung und Entsorgung in der öffentlichen Abfallsammlung. Derzeit wird die Umsetzung der europäischen Vorgaben für eine Kostenbeteiligungspflicht in nationales Recht vorbereitet. Von Wirtschaftsbeteiligten sind bereits Vorschläge für die Umsetzung gemacht bzw. angekündigt worden. Folgende Gesichtspunkte sollten in der aktuellen Debatte Berücksichtigung finden:
- Nach wie vor bestehen europa- und verfassungsrechtliche Bedenken, ob Hersteller auch dann als Verursacher anzusehen sind, wenn Dritte, also Konsumentinnen und Konsumenten, Verpackungen und Produkte achtlos wegwerfen und somit illegal entsorgen. Die Umweltbelastung tritt hier im Einflussbereich der Konsumentinnen und Konsumenten auf. Damit kann die Verantwortung dem Verursacherprinzip entsprechend – wenn überhaupt – nicht allein den Herstellern zugerechnet werden. Im Rahmen der nationalen Umsetzung hat der deutsche Gesetzgeber eine klare Abgrenzung der jeweiligen Verantwortlichkeiten vorzunehmen.
- Privatrechtliche Organisationsmodelle zur Kostenbeteiligung der Inverkehrbringer ermöglichen eine einfache und effiziente Umsetzung. Zu den Erfordernissen der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung der Kostenhöhe zählen möglichst niedrige Verwaltungskosten. Als Organisationsmodell kommt unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen letztlich nur ein privatrechtlicher Finanzierungsfonds in Betracht, der durch vertragliche Regelungen zwischen den betroffenen Akteuren zu gestalten ist. Bei der Wahl des Organisationsträgers zur Umsetzung eines privatrechtlichen Finanzierungsfonds ist eine schlanke, effiziente und kostengünstige Struktur entscheidend. Eine rein öffentlich-rechtliche Organisationsstruktur oder eine Übertragung der Aufgaben an Behörden scheiden aus verfassungsrechtlichen Gründen aus.
- Die betroffenen Hersteller können im Rahmen des privatrechtlichen Finanzierungsfonds ihre Produktverantwortung aktiv wahrnehmen. Die alleinige Zuordnung von Finanzierungs-verantwortung kommt nicht in Betracht. Eine kostentransparente und den rechtlichen Vorgaben entsprechende Kostenverteilung setzt auch voraus, dass die zu verteilenden Gesamtkosten auf der Grundlage von belastbaren Erhebungen zum Litteringaufkommen und von Abfallanalysen ermittelt werden und die Zahlungsverpflichteten uneingeschränkte Einsicht und Prüfung in die Erhebung der Daten erhalten.
Die gesamte Stellungnahme können Sie hier als PDF-Datei downloaden.
Aktuelles zu Verpackung und Nachhaltigkeit
Zur Bundestagswahl 2021 benennt die AGVU ihre Visionen für eine umfassende Verpackungs- und Kreislaufwirtschaft
1. Abfallvermeidung nicht gegen Produktschutz ausspielen
Verpackungsreduktion darf den Produktschutz nicht gefährden, denn Verpackungen können dazu beitragen, Produktabfälle zu vermeiden. Starre Vorgaben, etwa zu einem maximal zulässigen Verhältnis von Produkt zu Verpackung, sind kontraproduktiv. Unternehmen setzen schon heute vermehrt auf geringeren Materialeinsatz und verbesserte Verpackungsgeometrie. Zudem geben Anreize wie die ökologische Gestaltung der Lizenzentgelte und in Stufen ansteigende, anspruchsvolle Recyclingzielwerte schon jetzt einen klaren Entwicklungspfad vor.
2. Kunststoff-Recyclingmaterial stärker einsetzen
Je öfter Materialien im Kreislauf geführt werden, desto größer der Beitrag zur Ressourcenschonung. Bei Glas und Metallen ist bereits eine unbegrenzte Kreislaufführung möglich. Dank moderner Recyclingtechnologien kann auch Recyclingkunststoff wieder in hochwertige Anwendungen fließen. Der Einsatz dieser Rezyklate muss aktiv gefördert werden, um ihn unabhängig vom Preis der Kunststoff-Neuware (und damit dem Ölpreis) zu machen. Zu erwägen wären u.a. Mindesteinsatzquoten für Recyclingmaterial in Produkten oder direkt auf Erzeugerebene, um eine Stimulation der entsprechenden Rezyklatmärkte zu bewirken. Neue Regelungen müssen so weit wie möglich auf Marktmechanismen setzen und europäisch abgestimmt sein.
3. Die Nachfragekraft des Staates nutzen
Die Öffentliche Beschaffung muss zum Einsatz von Recyclingmaterial verpflichtet werden – und die an die Märkte gerichteten Anforderungen selbst konsequent umsetzen. Davon kann eine starke Stimulierung der Rezyklatmärkte ausgehen.
4. Produktverbote sind keine Lösung
Verbote stellen tiefe Eingriffe in den Markt und in die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher dar. Umweltpolitische Ziele, wie z.B. eine höhere Recyclingfähigkeit oder der Einsatz von Recyclingmaterial und nachwachsenden Rohstoffen, können über spezifische Instrumente wie z.B. ökonomische Anreize wie die ökologische Gestaltung der Lizenzentgelte erreicht werden. Weniger nachhaltige Verpackungslösungen werden damit Schritt für Schritt zurückgedrängt.
5. Littering effektiv eindämmen
Das achtlose Fortwerfen von Abfällen (“Littering“) verhindert die Kreislaufführung wertvoller Rohstoffe. Das Umweltbewusstsein der Verbraucherinnen und Verbraucher muss weiterentwickelt, und das bestehende Ordnungsrecht muss durchgesetzt werden. Eine Kostenbeteiligungspflicht der Hersteller für das Aufräumen von Parks, Straßen oder Stränden verbessert die Verschmutzungssituation nicht. Es ist zudem rechtlich zweifelhaft, ob Hersteller für das Fehlverhalten von Konsumentinnen und Konsumenten haftbar gemacht werden dürfen.
6. Standardisierte Verbraucherinformationen zum Recycling in ganz Europa
Recyclinglabels auf der Verpackung sollen es Verbraucherinnen und Verbraucher erlauben, nachhaltige Verpackungen zu identifizieren und Hinweise zur Verpackungsentsorgung zu finden. Ein Wirrwarr von Labels muss durch einen europaweit einheitlichen Ansatz vermieden werden.
7. Recyclingfähigkeit von Verpackungen maximieren
Ehrgeizige Ziele für die Recyclingfähigkeit jeder Verpackung – festgeschrieben durch europaweit gültige Regelungen auf Basis von materialspezifischen Design for Recycling Guidelines– sind sinnvoll. Ein Stufenplan sollte Planungssicherheit für die Wirtschaft sicherstellen. Die Vorgaben müssen so gestaltet sein, dass Zielkonflikte, etwa mit Rezyklateinsatz oder mit Materialminimierung, vermieden werden.
8. Chemisches Recycling mitdenken
Chemisches Recycling muss entsprechend des Grundsatzes der Technologieoffenheit neben der Weiterentwicklung des mechanischen Recyclings im EU-Regulierungsansatz mitgedacht werden. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Verfahren eine CO2-Bilanz aufweisen, die mit werkstofflichem Recycling vergleichbar ist. In den Vergleich sind die Aufwände zur Erreichung von Recyclingmaterial in unterschiedlichen Qualitätsstufen, ggf. bis hin zur Lebensmittelkontaktfähigkeit, mit einzubeziehen.
9. Erfolgsbilanz der Entsorgungs- und Recyclingbranche weiterführen
Die in großen Teilen mittelständisch geprägte Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft in Deutschland sichert viele tausend Arbeitsplätze, ist durch technische Innovationen in vielen Bereichen weltweit führend und trägt signifikant zur Dekarbonisierung und Erhöhung der Rohstoffunabhängigkeit der deutschen Wirtschaft bei. Die hohe Wettbewerbsfähigkeit der Branche braucht weiterhin stabile, marktorientierte Rahmenbedingungen.
10. Der Wettbewerb hat sich bewährt
Die Struktur der im Wettbewerb stehenden dualen Systeme zur Organisation der Verpackungsrücknahme hat sich bewährt: die Prozesse laufen effizient und die finanzielle Belastung der Bürgerinnen und Bürger ist gering. Wettbewerbsstrukturen müssen grundsätzlich Vorrang vor staatlichen oder kommunalen Lösungen haben. Dies gilt insbesondere, um ökologische Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen.
11. Eine Plastiksteuer kann unerwünschte Effekte haben
Eine allgemeine und undifferenzierte Besteuerung von Kunststoffprodukten darf nicht erfolgen. Eine solche Maßnahme würde das Material Kunststoff einseitig belasten und die positiven Effekte der Rezyklatnutzung negieren, ohne sicherzustellen, dass die Nutzung anderer Materialien einen tatsächlichen Umweltvorteil darstellt. Eine pauschale Kunststoffsteuer würde zudem bestehenden Instrumenten, wie etwa der ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte, zuwiderlaufen.
Aktuelles zu Verpackung und Nachhaltigkeit

Stellungnahme zur Umsetzung von Vorgaben der EU- Einwegkunststoffrichtlinie
Dem Gesetzentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie gelingt es grundsätzlich, europarechtliche Vorgaben sachgerecht umzusetzen und damit zu einer Stärkung der Kreislaufwirtschaft in Deutschland beizutragen. Bei einigen Regelungsvorschlägen sieht die AGVU den Bedarf zur Anpassung bzw. zu besonderer Aufmerksamkeit seitens des Gesetzgebers:
Zu § 14 Abs. 3 Satz 5 VerpackG-E: Veröffentlichung der von beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte
Duale Systeme sollen nach § 14 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 bis 3 Informationen über die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je in Verkehr gebrachter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen veröffentlichen. Dies erscheint mit dem Wettbewerbsrecht unvereinbar. Eine Umsetzung dieser EU-rechtlichen Anforderung nach Abfallrahmenrichtlinie § 8 a bedarf für das wettbewerbsbasierte System in Deutschland einer Konkretisierung. Erst nach Abstimmung mit dem Bundeskartellamt sollte der Gesetzgeber vorgeben, was die dualen Systeme offenlegen sollen und dürfen.
Zu § 15 Abs. 3 Satz 3 VerpackG-E: Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme und Verwertungsanforderung
Hersteller oder Vertreiber von Transportverpackungen und Mehrwegverpackungen sollen nach § 15 Abs. 3 VerpackG-E verpflichtet werden, einen Nachweis bzgl. der Erfüllung von Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu führen. In der Praxis ist eine Nachweispflicht im Sinne einer Aufschlüsselung der Transportverpackungshersteller aufgrund der sehr komplexen Lieferketten-Struktur jedoch nicht durchführbar.
Mit Blick auf die Mehrweg-Transportverpackungen ist die Rücknahme entlang der gesamten Lieferkette bereits gelebte Praxis: In offenen Pools von Mehrweg-Transportverpackungen werden Mehrwegverpackungen von diversen Herstellern in Umlauf gebracht und von einer Vielzahl an Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen genutzt. Eine Dokumentation entlang der Lieferkette über die in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen Verpackungen nach Materialart und Masse ist für diese Mehrweg-Pools jedoch nicht umsetzbar, da eine zentrale Organisation zur Erhebung entsprechender Daten fehlt. Auf eine Aufnahme der Regelung in das VerpackG sollte verzichtet werden.
Zu § 18 und § 20 VerpackG-E: Nachweis der Systeme über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit
Mit den Anforderungen an den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der dualen Systeme in § 18 Abs. 1a und in § 20 Abs. 5 und 6 kommt das BMU der Umsetzungsverpflichtung von europäischen Vorgaben nach. Hier erscheint die Überprüfung dieser Anforderungen durch die Zentrale Stelle jedoch als nicht geeignet. Eine Verpflichtung der dualen Systeme, eine geeignete, ggfs. von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bescheinigung bei der Zentralen Stelle oder im Rahmen des Zulassungsprozesses bei der zuständigen Landesbehörde vorzulegen, ist ausreichend.
Zu § 30a VerpackG-E: Mindestrezyklatanteil in PET-Einweggetränkeflaschen
Mit Blick auf die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanteile für recyceltes PET (R-PET) in Getränkeflaschen ist fortlaufend auf einen uneingeschränkt funktionierenden Markt für dieses Material zu achten und dies ggf. durch einen geeigneten rechtlichen Rahmen sicherzustellen. Es muss der zum Einsatz von R-PET verpflichteten Branche, d.h. allen in der Branche tätigen Marktteilnehmern, möglich sein, dieses Material in ausreichendem Umfang und in ausreichender Qualität zu nachvollziehbaren Preisen beziehen zu können.
Zu § 31 Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff sowie auf alle Getränkedosen
Zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie ist eine Ausweitung der Pfandpflicht nicht erforderlich. Mit einer Sammelquote bei Einwegkunststoffflaschen von über 90% werden die ab 2029 geltenden EU-Vorgaben bereits heute deutlich überschritten.
Sofern eine Ausweitung der Pfandpflicht dennoch wie geplant zum 1.1.2022 umgesetzt werden soll, ist sicherzustellen, dass das hinzukommende Material die gegenwärtig hohe Qualität des R-PETs im Pfandsystem nicht negativ beeinträchtigt. Saftflaschen benötigen z.B. derzeit noch Additive, die das gegenwärtige PET-Recycling stören können. Eine Regelung, die den Einsatz entsprechender Additive in Getränkeflaschen aus Kunststoff reglementiert, sollte in Erwägung gezogen werden.
Eine Erweiterung der Pfandpflicht auf alle Einwegkunststoffflaschen hätte Auswirkungen auf den verbleibenden Verpackungsmix aus der haushaltsnahen Getrenntsammlung. Er entzieht den Systembetreibern einen wertvollen Materialteilstrom, der zur Erfüllung der Quotenanforderungen beiträgt. Sollte die Pfandpflicht – wie vom BMU vorgeschlagen – erweitert werden, ist die zum 1.1.2022 vorgesehene Erhöhung der Verwertungsquoten gem. § 16 (2) auf einen Zeitpunkt nach der Evaluierung der auf das Jahr 2022 bezogenen Quotenerfüllung zu verschieben.
Zu § 33 Abs. 1 Satz 1 VerpackG-E: Pflicht zum zusätzlichen Angebot von Mehrweg-Verpackungen
Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass Mehrweg-Verpackungen als Alternative zu Einwegkunststoffverpackungen (in Gestalt von Behältnissen für Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen zu werden, in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können) durch den Letztvertreiber angeboten werden müssen. Adressiert ist auch der reguläre Einzelhandel, d.h. der örtliche Supermarkt. Damit schießt die Regelung weit über das Ziel hinaus, das darin besteht, den Konsum von Getränken oder Speisen vor Ort auch in Mehrwegverpackungen zu ermöglichen.
Das Anbieten einer Mehrwegalternative für alle Verpackungen von Lebensmitteln, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind, ist für den Einzelhandel und für den Konsumenten nicht zumutbar. Es wird nicht möglich sein, bereits verpackt bezogene Lebensmittel, z.B. Salatschalen oder Sushiboxen, die etwa für den schnellen Lunch im Büro gekauft werden, in einer Mehrweglösung oder einer Verpackung ohne Kunststoff anzubieten; diese Angebote werden voraussichtlich verschwinden. Eine Wohlstandseinbuße beim Verbraucher wäre die Folge, die vom Gesetzgeber nicht gewünscht sein kann.
Daher sollten nur Produkte, die erst beim Letztvertreiber verfüllt werden, von der Regelung erfasst werden. Die Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 sollte daher wie folgt ergänzt werden:
„Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten.“
Zu § 35 Abs. 1 VerpackG-E: Beauftragung Dritter
Bei der in § 35 Abs. 1 geregelten Beauftragung Dritter soll ein zuvor vom deutschen Gesetzgeber beschrittener Weg aufgegeben werden: Hersteller müssen die Kernpflichten nach dem Verpackungsgesetz selbst wahrnehmen und können diese nicht übertragen. Dazu gehört nach § 10 auch die Abgabe von Datenmeldungen. Der Ansatz der Nicht-Übertragbarkeit hat in der Vergangenheit maßgeblich dazu beigetragen, die Melde- und Datensicherheit und damit die Systemstabilität deutlich zu verbessern. Im Interesse der ehrlichen Inverkehrbringer und der Stabilität der Systeme sollte am Prinzip der Nicht-Übertragbarkeit der Datenmeldung an Dritte festgehalten werden.
Berlin, 3. Dezember 2020
Das PDF-Dokument der Stellungnahme steht hier zum Download zur Verfügung.
Aktuelles zu Verpackung und Nachhaltigkeit

Klare Regeln schaffen, Bürokratie im Zaum halten
Die Wertschöpfungskette Verpackung in Deutschland bezieht Position zur Reform der “Grundlegenden Anforderungen”
Berlin, 30.11.2020
Die “Grundlegenden Anforderungen an Verpackungen” – festgelegt in
der EU-Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) – legen Bedingungen fest, die alle in der EU auf den Markt gebrachten Verpackungen erfüllen müssen. Diese beziehen sich unter anderem auf die Größe einer Verpackung, ihre Recyclingfähigkeit sowie das Vorhandensein gefährlicher Substanzen.
Die Anforderungen werden zurzeit grundlegend reformiert – im Frühling 2020 wurde eine umfangreiche Studie zu möglichen Änderungen veröffentlicht.
Mit dem Ziel, im Gesetzgebungsprozess mit einer Stimme zu sprechen, hat die AGVU gemeinsam mit weiteren Unternehmen der Wertschöpfungskette Verpackung in Deutschland einen Runden Tisch zur Erarbeitung einer Positionierung organisiert.
Kernforderungen der Wertschöpfungskette Verpackung in Deutschland:
- Behördlich definierte Verhältnisgrenzen von Verpackung zu Produkt sind nicht zielführend: Zu vielfältig sind Verpackungen, zu bürokratisch wäre die Nachverfolgung durch den Staat. Zudem bestünde ein Risiko der Unterverpackung – mit möglichen negativen Umweltfolgen wie einem häufigeren Verderb von Lebensmitteln.
- Eine einseitige Fokussierung auf die Minimierung der Verpackung kann einen Zielkonflikt auslösen, denn leichtere oder dünnere Verpackungslösungen sind teilweise schlechter recycelbar. Für die Industrie sind transparente Regeln zur Priorisierung der verpackungspolitischen Zielsetzungen daher unabdingbar.
- Dass 95 % jeder Verpackung bis 2030 recycelbar sein sollen, ist ein ambitioniertes Ziel, das nur mit hohen Investitionen in Recycling-Technologien und -Kapazitäten erreicht werden kann. Hierzu braucht es verlässliche, investitionsfördernde Rahmenbedingungen.
- Die Kennzeichnung von Verpackungen als „recyclingfähig“ oder „wiederverwendbar“ sollte europaweit einheitlich erfolgen.
Die Veröffentlichung eines Gesetzesvorschlag für eine überarbeitete Verpackungsrichtlinie wird Ende 2021 erwartet.
Das Positionspapier steht auf Deutsch und auf Englisch zum Download zur Verfügung.
Aktuelles zu Verpackung und Nachhaltigkeit

Wettbewerb senkt Kosten und sorgt für effiziente Investitionen
Die AGVU begrüßt den Entwurf der europäischen Leitlinien für Produzentenverantwortung und betont Vorteile des Wettbewerbs unter den Systembetreiberunternehmen.
Bei der Modulierung der Entgelte nach ökologischen Kriterien müssen die Mitgliedsstaaten in der Lage bleiben, die Eigenheiten des jeweiligen Verpackungsrücknahmesystems mit einzubeziehen.
AGVU-Comments on Draft Guidance Extended Producer Responsibility 07/12/2019
The Arbeitsgemeinschaft Verpackung und Umwelt (AGVU), Germany, welcomes the draft guidance on extended producer responsibility (EPR). Changes are suggested to the following areas: Competition among producer responsibility organisations (PROs), scope of costs to be covered and criteria for fee modulation.
Competition
We would like to counter the statement that regimes with several competing producer responsibility organisations (PROs) led to underfunding of the overall system. Competition helps to cover the necessary costs of operating an EPR system, while at the same time guaranteeing manufacturers the highest level of service. PROs organise the compliance of their customers by contracting, for example, logistics, sorting and recycling companies. These companies invest in the necessary infrastructure in order to remain attractive on the market and to be contracted. PROs regularly perform tendering procedures for cost optimisation of waste collection and treatment and their own administrative costs. A competitive PRO market therefore constantly produces a market price for the necessary services. The market design requires neither a minimum size for PROs nor a maximum number of PROs. It is not the responsibility of a Member State to limit the number of PROs.
Scope of costs to be covered
Supporting Services: The draft guidelines provide enforcement costs as an example of the supporting services that manufacturers should provide. However, the enforcement of existing law is primarily a state responsibility and not a private one. Therefore, the general enforcement costs should be borne by the competent authorities and not by the producers or the contracted PROs. Public authorities can refinance these costs by charging those operators who do not act in conformity. The cost of an independent body to monitor compliance and carry out the clearing processes can be shared by all manufacturers.
Wider Costs – Litter Management: The AGVU considers an extension of producer responsibility at the expense of litter removal to be the wrong signal. This allocation of responsibility to manufacturers has a counter-productive effect on the achievement of the objectives of the circular economy, as it relieves citizens of the responsibility for careful handling of products at the end of their useful life. The legislator is making it too easy for the manufacturers to bear the costs of general street cleaning. In order to minimise littering, each individual citizen is required to use waste collection containers, and the local authority is required to operate them. It is important to persuade local authorities to ensure more consistent cleaning of public areas by means of regulatory law and to provide more information to citizens.
Fee modulation
Criterion of recyclability / publication of service Prices: The AGVU supports the orientation of the fee modulation on the degree of recyclability of a packaging. The criteria for assessing recyclability must be standardised throughout Europe. The principle of equal treatment of producers, irrespective of the quantities placed on the market, is correct. However, the publication of service prices (fees) is likely to be contrary to national competition laws, in countries where competition among PROs exists. This aspect should be discussed in the guidelines. In general, fee modulation does not have to be regulated consistently in all aspects. The Member States must remain in a position to accommodate the characteristics of the respective packaging take-back systems in modulation targets so that the recovery targets set can be efficiently achieved. However, at the same time, standardised requirements for documentation are helpful, for example with regard to the type and scope of the documents that manufacturers have to provide. Standardised forms can be helpful here.
Die Stellungnahme steht hier zum Download zur Verfügung
Aktuelles zu Verpackung und Nachhaltigkeit
Stellungnahme zur Umsetzung der Europäischen Single-Use-Plastics-Richtlinie in Deutschland
Berlin, 27.03.2019
Das Europäische Parlament hat heute die sogenannte Einweg-Kunststoff-Richtlinie verabschiedet. In ihrer Stellungnahme (Download s. u.) begrüßt die Arbeitsgemeinschaft Verpackung und Umwelt (AGVU) das Ziel der Richtlinie, gegen Verschmutzung von Umwelt und Meeren durch Kunststoffabfälle wirksam vorzugehen. Allerdings sieht der Verband, der die Wertschöpfungskette der Verpackung in Deutschland repräsentiert, den hohen Detaillierungsgrad der Richtlinie kritisch, denn er belässt den Mitgliedsstaaten kaum Ausgestaltungsmöglichkeiten. Zudem ist der tempogetriebene Entwicklungsprozess der Richtline zu bemängeln, der weder den Mitgliedsstaaten noch der betroffenen Wirtschaft ausreichend Zeit für eine angemessene Mitwirkung an der Gesetzgebung gegeben hat.
AGVU Stellungnahme Umsetzung der Europäischen Singe-Use-Plastics-Richtlinie in Deutschland.PDF
Die Pressemitteilung zur Stellungnahme steht zudem hier zum Download zur Verfügung.
Die AGVU engagiert sich seit 1986 für die Produktverantwortung bei Verpackungen und setzt sich für eine umweltgerechte und ressourcenschonende Nutzung und Verwertung ein. Der Verband repräsentiert die gesamte Wertschöpfungskette: von der Verpackungsindustrie über die Konsumgüterwirtschaft und den Handel bis hin zu den dualen Systemen, Entsorgern und Verwertern.
Kontakt:
Arbeitsgemeinschaft Verpackung und Umwelt e. V.,
Albrechtstraße 9, 10117 Berlin
Sara Laubscher Lima, Tel.: + 49 30 206 42 66,
E-Mail: online@agvu.de
Aktuelles zu Verpackung und Nachhaltigkeit
AGVU-Stellungnahme zum geplanten Verbot von leichten Kunststofftragetaschen
Im ersten Novellenentwurf des Verpackungsgesetzes ist ein Verbot von leichten Kunststofftragetaschen vorgesehen. Das Verbot richtet sich an Letztvertreiber, die Verpackungen an den Endverbraucher abgeben. Das BMU zielt auf eine weitere Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen, zudem soll Littering vermieden werden.
Anmerkungen der Arbeitsgemeinschaft Verpackung + Umwelt:
1. Die Regulierung von Kunststofftragetaschen ist sprunghaft
Im April 2016 wurde unter starker Einbindung der Medien eine Vereinbarung zwischen dem damaligen BMUB und dem deutschen Einzelhandel, vertreten durch den HDE, geschlossen, mit der Kunststofftragetaschen am Point of Sale nur noch gegen ein angemessenes Entgelt an den Endverbraucher abgegeben wurden. Diese Selbstverpflichtung hatte das Ziel, die Menge genutzter Kunststofftragetaschen deutlich zu reduzieren. Das Ziel wurde erreicht: Seit Inkrafttreten der Selbstverpflichtung werden in Deutschland knapp zwei Drittel Tüten weniger konsumiert. Bei leichten Plastiktüten beträgt der Verbrauch nur noch die Hälfte der EU-Zielvorgabe für 2025.
Das rigorose Verbot von leichten Kunststofftragetaschen entbehrt hinsichtlich der erreichten massiven Nutzungsreduktion ihrer sachlichen Grundlage. Mit dem plötzlichen Verbot fällt das BMU dem Einzelhandel in den Rücken. Mit Blick in die Zukunft ist nicht ersichtlich, warum sich einzelne Wirtschaftszweige noch einer Selbstverpflichtung unterwerfen sollten, wenn diese seitens des Gesetzgebers nach kurzer Zeit wieder als wertlos erachtet wird.
2. Die Mehrwegtragetasche aus Recyclingkunststoff muss weiterhin nutzbar sein
Wiederverwendbare Kunststofftragetaschen werden häufig aus recycelten Altfolien hergestellt und weisen zu Alternativen aus Papier oder biologisch abbaubarem Kunststoff die beste Ökobilanz auf (s. https://empa.ch/documents/56122/458579/ Oekobilanz-Tragetaschen.pdf/490f9506-a9d1-4ad8-ac56-e797cc39246a?version=1.1). Es gibt keinen sachlichen Grund, den Verbraucher durch ein Verbot von wiederverwendbaren Kunststofftragetaschen zum Ausweichen auf ökologisch und ökonomisch nachteiligere Lösungen zu zwingen. Es ist zwar richtig, dass der Gesetzentwurf wiederverwendbare Kunststofftragetaschen ab einer Wandstärke von mehr als 50 Mikrometer von dem Inverkehrbringungsverbot ausnimmt, jedoch erscheint die gewählte Grenze als willkürlich. Auch leichtere Kunststofftragetaschen nutzen Recyclingmaterial und sind Beispiele für ein technisch anspruchsvolles, effektives und sinnvolles LD-PE-Recycling.
Der Gesetzgeber ist aufgerufen, Mehrwegkunststofftragetaschen auch unterhalb der Grenze von 50 Mikrometer Wandstärke weiterhin auf dem Markt zuzulassen. Zu den Gründen zählen:
- Offenhalten von Einsatzmöglichkeiten für Kunststoffrezyklate: Wiederverwendbare Kunststofftragetaschen mit Rezyklatanteilen von über 80 % tragen zum Schließen von Rohstoffkreisläufen bei und können sogar mit dem „Blauen Engel“ ausgezeichnet werden.
- Ausbau der „Rezyklatinitiative“ des BMU und Stützung von Herstellern, die massiv in Recyclingprozesse für die Mehrfachnutzung von Rohstoffen in z.B. Kunststofftragetaschen investiert haben.
- Stützung des Mehrweggedankens durch Kunststofftragetaschen, die sich durch hohe Qualität vielfach nutzen und im Anschluss hervorragend recyclen lassen.
- Verwendung von wiederverwendbaren Kunststofftragetaschen aus recycelten Altfolien als ökologisch sinnvollste Tragetasche im Vergleich zu Papiertüten, kompostierbaren Tragetaschen oder Baumwolltragetaschen.
Berlin, 1. Oktober 2019
Die Stellungnahme steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.