Aktuelles zu Verpackung und Nachhaltigkeit

Allgemein

Das neue Verpackungsgesetz. Was ändert sich zum 1. Januar 2019?

Das neue Verpackungsgesetz. Was ändert sich zum 1. Januar 2019?

 

  1. Verpackungsgesetz löst Verpackungsverordnung ab

Im Sommer 2017 wurde nach mehreren Jahren der Verhandlung ein Verpackungsgesetz verabschiedet, das die bisher geltende Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2019 ersetzen wird.

Ziel ist es, die Verpackungsverordnung weiterzuentwickeln, um das Recycling, den Einsatz von Sekundärmaterialien und die Vermeidung von Verpackungsabfällen stärker zu fördern. Angeknüpft wird im Wesentlichen an die heute schon bestehenden Regelungen auf Grundlage der Verpackungsverordnung.

Nach wie vor gilt: Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, z.B., um ein Produkt zu schützen, zu vermarkten oder dies auf dem Postweg zu versenden, muss sich darum kümmern, dass diese Verpackungen später ordnungsgemäß entsorgt werden. Sofern die Verpackungen beim privaten Endverbraucher oder bei gleichgestellten Anfallstellen, z.B. Gastronomie, Verwaltungen usw., entsorgt werden, muss der Hersteller zur Sammlung und Entsorgung ein duales System beauftragen.

 

  1. Angepasste Definitionen

Gegenüber der VerpackV werden wichtige begriffliche Erweiterungen vorgenommen:

Als Verkaufsverpackungen gelten Verpackungen, die „typischerweise“ dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden. Das bisherige Anfallstellenkriterium (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV: „Verpackungen, die (…) beim Endverbraucher anfallen“) wird dadurch ersetzt.

Klar gestellt wird im VerpackG auch, dass Versandverpackungen ebenfalls als Verkaufsverpackungen gelten. Beteiligungspflichtig sind nun auch eindeutig Online-Händler (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b).  Auch Umverpackungen sind neben den Verkaufsverpackungen grundsätzlich vollständig systembeteiligungspflichtig, d.h. lizenzpflichtig.

 

  1. Neue Pflicht zur Registrierung und zur Datenmeldung (Verpackungsregister)

Mit dem Verpackungsgesetz wird eine neue Institution, die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“, als Kontrollorgan geschaffen. Die Zentrale Stelle mit Sitz in Osnabrück ist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und unterliegt der fachlichen Aufsicht durch das Umweltbundesamt.

 

Verbunden wird mit der Schaffung der Zentralen Stelle die Einführung einer Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle für die Inverkehrbringer von Verpackungen (§ 9 Abs. 1 VerpackG). Im Rahmen der Registrierung müssen Name, Anschrift, Kontaktdaten, nationale Kennnummer des Herstellers (bzw. des Handelsunternehmens oder des Importeurs) und der Markenname angegeben werden. Diese Registrierung bei der Zentralen Stelle muss bereits vor der Lizenzierung ihrer Waren bei den dualen Systemen erfolgen. Die Registrierung ist öffentlich einsehbar. Dadurch wird auch für alle Marktteilnehmer erstmalig zentral prüfbar, ob alle Inverkehrbringer ihrer Registrierungsverpflichtung nach dem Verpackungsgesetz nachkommen.

Wer ist verpflichtet, sich registrieren zu lassen? Verpflichtet ist, wer erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung gewerbsmäßig (entgeltlich oder unentgeltlich) abgibt. Im Verpackungsgesetz ist dieser nun einheitlich als „Hersteller“ definiert, auch wenn es sich nicht um Jemanden handeln muss, der die Verpackung im eigentlichen Sinn herstellt. Es kommt lediglich darauf an, dass jemand eine Verpackung gewerbsmäßig vertreibt, d. h. an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt. Hat der Hersteller seinen Sitz im Ausland, so gilt der Importeur als Hersteller. Im Versandhandel und Onlinehandel gilt: Wird das Produkt erneut verpackt, um dies zu versenden (z. B. Karton und Füllmaterial), gilt der Versender als Hersteller.

Die Registrierung erfolgt ab sofort rein elektronisch unter www.verpackungsregister.org. Die Registrierung und auch die Meldung zu den Verpackungsmengen muss das Unternehmen selbst durchführen. Eine Beauftragung eines Dritten ist für diese Pflichten nicht erlaubt. Das Unternehmen ist mit der Anmeldung „vorregistriert“. Die endgültige Registrierung teilt die Zentralen Stelle kurz nach dem 01.01.2019 mit, wenn das Verpackungsgesetz in Kraft tritt.

Alle Datenmeldungen, d.h. Plan- und Ist-Mengen der Verpackungen, müssen sowohl an das beauftragte duale System als auch an die Zentrale Stelle gegeben werden. Hersteller sind verpflichtet, mindestens zwei Datenmeldungen im Jahr abzugeben. Es ist auch möglich, im Quartals- oder Monatsrhythmus zu melden. Die Zentrale Stelle übernimmt ab 2019 die Überprüfung der Mengenstromnachweise und überwacht so die Umsetzung der Recyclinganforderungen. Über das Ergebnis der Prüfungen werden die zuständigen Behörden der Länder informiert. Bei festgestellten Verstößen gegen die Meldepflichten sind Bußgelder zwischen 10.000 und 200.000 Euro bis hin zum Beschluss von Vertriebsverboten möglich (§ 34 Abs. 1 VerpackG).

Die Vollständigkeitserklärungen, die Unternehmen bisher nach § 10 VerpackV bei Überschreiten bestimmter Verpackungsmengenschwellen (²) jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres abgeben müssen, sind künftig bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen, nicht mehr bei der IHK. Die Angaben müssen zuvor durch einen registrierten Prüfer bescheinigt werden.

Die Zentrale Stelle ist darüber hinaus zuständig für die individuelle Einordnung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig.

 

  1. Erhöhte Anforderungen an das Recycling

Die derzeitigen gesetzlichen Mindest-Recyclingquoten werden mit dem Verpackungsgesetz in allen Materialarten angehoben. Die dualen Systeme müssen jährlich nachweisen, dass sie die Quoten erfüllen. In einer ersten Stufe werden die zu erfüllenden Recyclingzielwerte zum 01.01.2019 erhöht, in einer zweiten Stufe steigen die Quoten zum 01.01.2022.

Zudem wird eine weitere Recyclingquote eingeführt, die sich auf alle von den dualen Systemen erfassten Abfälle bezieht: Für die dualen Systeme besteht eine Verpflichtung, im Jahresmittel mindestens 50 Prozent der insgesamt über ihr Sammelsystem erfassten Abfälle zu recyclen, und zwar inklusive der sog. Fehlwürfe wie Produkte aus Kunststoff oder Metall.

 

  1. Ausrichtung der Lizenzentgeltstruktur nach ökologischen Kriterien

Das Verpackungsgesetz verpflichtet die dualen Systeme, über die Gestaltung ihrer Lizenzentgelte, die sie von den Herstellern und Vertreibern der Verpackungen für die Sammlung und Verwertung erheben, künftig Anreize für eine nachhaltige Verpackungsproduktion/-gestaltung zu schaffen.

So sollen die Gebühren nicht mehr überwiegend nach der Masse der Verpackungen kalkuliert werden, sondern so, dass bei der Herstellung der Verpackungen ihre Recyclingfähigkeit, d.h. die Verwertbarkeit und die Sortiereigenschaften sowie der Anteil an Recyclingmaterial oder von nachwachsenden Rohstoffen gefördert wird. Die Gestaltung der Anreize obliegt den Systembetreibern. Sie müssen die Umsetzung der Vorgaben in einem jährlichen Bericht gegenüber der Zentralen Stelle und dem Umweltbundesamt darlegen.

Als Arbeitsgrundlage wird die Zentrale Stelle gemeinsam mit dem Umweltbundesamt Mindeststandards für recyclinggerechtes Design zur Verfügung stellen; eine sog. Orientierungshilfe liegt bereit vor.

 

  1. Pfandpflicht und Mehrwegquote

Die bisher bestehende Rücknahme- und Pfandpflicht von 25 Cent für bestimmte[2] Einweggetränkeverpackungen wird mit dem Verpackungsgesetz auf Frucht- und Gemüse-Nektare mit Kohlensäure, z.B. Apfelschorlen aus Nektaren und auf Mischgetränke mit Molkeanteil von mehr als 50 Prozent ausgeweitet. Zudem sieht das Verpackungsgesetz das Ziel einer festen Mehrwegquote von mindestens 70 Prozent für Getränkeverpackungen vor. Neu eingeführt wird eine Hinweispflicht für den Handel. Mit Hinweisschildern soll im Regal auf Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen hingewiesen werden.

Hier steht die AGVU-Übersicht als pdf-Datei zur Verfügung.

 

Quellen:

 Deutscher Bundestag: “Neuregelungen durch das Verpackungsgesetz gegenüber der Verpackungsverordnung”

Landbell AG für Rückhol-Systeme: “Das neue Verpackungsgesetzt – Was Sie darüber wissen sollten!”

 

Fußnoten:

[1] Als Mengenschwellen gelten: 80.000 kg Glas; 50 000 kg Papier, Pappe und Karton und/ oder 30.000 kg Eisenmetalle / Aluminium / Getränkekartonverpackungen / Verbundverpackungen (ohne Getränkekartonverpackungen) / Kunststoffe / Sonstige Materialien.

[2] Die Ausnahmen für Sekt, Wein, Joghurt, Kefir, Getränkeverpackungen mit weniger als 0,1 l und mehr als 3,0 l Inhalt, Schlauchbeutel-Verpackungen usw. werden in § 31 Abs. 4 und Abs. 5 VerpackG weiterhin aufgeführt.